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Ramadan und Schule

Ramadan und Schule

Ramadan und Schule

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Da an den Schulen vielfach um Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht in Zusammenhang mit den religiösen Festtagen der Kirchen und Glaubensgemeinschaften angesucht wird, sollen die Schulen mit den folgenden Ausführungen bei der Handhabung solcher Anfragen unterstützt werden.

 

• An allen religiösen Festtagen, die in Österreich keine gesetzlichen Feiertage sind, besteht grundsätzlich die Verpflichtung zum Schulbesuch.

 

• Daraus folgt, dass ein Begehen der nicht gesetzlich festgelegten religiösen Festtage durch Schülerinnen und Schüler grundsätzlich in der unterrichtsfreien Zeit erfolgen sollte.

 

• In besonderen Fällen kann Schülerinnen und Schülern allerdings auf deren Ansuchen hin die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht (§ 9 Abs. 6 des Schulpflichtgesetzes 1985 bzw. § 45 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes) erteilt werden.

 

• Bei dieser Entscheidung ist die individuelle Situation der einzelnen Schülerin bzw. des einzelnen Schülers zu berücksichtigen und zu prüfen, ob die Erlaubnis zum Fernbleiben pädagogisch vertretbar ist. Nicht vertretbar ist das Fernbleiben jedenfalls dann, wenn an diesen Tagen bereits Schularbeitstermine oder andere Leistungsfeststellungen anberaumt wurden.

 

• Vor allem leistungsschwache Schülerinnen und Schüler sind anzuhalten, am Unterricht teilzunehmen.

 

 

• Ein eigenmächtiges Fernbleiben ohne Ansuchen bzw. Genehmigung ist nicht zulässig.

 

 

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Seitens der Kinder und Jugendanwaltschaft gibt es folgendes Statement:

Es gibt von uns kein neues Schreiben zu dieser Thematik. Unsere Position ist aber unverändert und Sie können sich natürlich gerne auf unser Schreiben vom letzten Jahr beziehen. (im Anhang)

 Wir haben einen Austauschprozess mit der IGGÖ gestartet, um die kinderrechtlichen Aspekte in ihren Aktivitäten herauszuarbeiten.

 Bei Fragen können Sie sich selbstverständlich jederzeit gerne an uns wenden.

 Mit freundlichen Grüßen
Mag.a Ines Garnitschnig

Bildungsombudsfrau

Kinder- und Jugendanwaltschaft Wien
Modecenterstraße 14 | Block C | 4. Stock
1030  Wien
Tel.: +43 1 4000-85921
Fax: +43 1 4000-99-85905
E-Mail: ines.garnitschnig@wien.gv.at

 

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Folgender Passus ist für Klassenvorstände wichtig, da er in euren Zuständigkeitsbereich (Der Klassenlehrer (Klassenvorstand) kann für einzelne Stunden bis zu einem Tag freigeben) fällt:


"Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Kirche bzw. Glaubensgemeinschaften kann anlässlich der genannten Festtage auf deren Ansuchen hin die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht (§ 9 Abs. 6 des Schulpflichtgesetzes 1985 bzw. § 45 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes) erteilt werden. Bei dieser Entscheidung ist auf die Situation der einzelnen Schülerin bzw. des einzelnen Schülers Bedacht zu nehmen und zu prüfen, ob die Erlaubnis zum Fernbleiben aus pädagogischen Gesichtspunkten vertretbar ist."

 

Sämtliche Dokumente befinden sich im Anhang. 

Wir denken die 3 Dokumente liefern Informationen bzw. Spielregeln und können damit zu einem guten MITEINANDER  beitragen.

 


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