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AUS für administrative Unterstützung,Whats App Gruppe,Religiöse Feiertage 2025 in Verbindung mit der Schulpflicht,Nachtrag Verhaltensnoten

AUS für administrative Unterstützung,Whats App Gruppe,Religiöse Feiertage 2025 in Verbindung mit der Schulpflicht,Nachtrag Verhaltensnoten

AUS für die dringend notwendige administrative Unterstützung seitens Blau-Schwarz

Ein AUS für die dringend notwendige administrative Unterstützung unserer Leiterinnen und Leiter!!!


Die zusätzlichen Ressourcen für die notwendige Entlastung der Schulleitungen bei pädagogisch-administrativen Arbeiten ab dem Schuljahr 2025/26 scheinen gefährdet.


Diese Unterstützung würde den Direktorinnen und Direktoren mehr Zeit für ihre pädagogische Funktion, weg vom Computer hin zu den Lehrer:innen und Kindern, ermöglichen.


Ohne diese Maßnahme wird  diese Zeit für die  pädagogische Leitung und  Unterstützung der Kolleg:innen und Schüler:innen weiterhin fehlen. Eine Verbesserung der Schulqualität für alle rückt damit in weite Ferne.

Vom Entlastungspaket 2024 bleibt demzufolge nur Schall und Rauch.


 Die Arbeitsbedingungen unserer Pädagog:innen und die Bildung unserer Kinder muss dem Staat etwas wert sein!

Wir werden uns mit dem ganzen Team dafür weiterhin einsetzen!


Religiöse Feiertage 2025 in Verbindung mit der Schulpflicht

Da an den Schulen vielfach um Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht in Zusammenhang mit den religiösen Festtagen der Kirchen und Glaubensgemeinschaften angesucht wird, sollen die Schulleitungen mit den folgenden Ausführungen bei der Handhabung solcher Anfragen unterstützt werden.

 

• Für alle nicht gesetzlich festgelegten Feiertage (im Schreiben des Ministeriums ist ein Fehler> z.B. Ostermontag, Christi Himmelfahrt usw. < da ist natürlich frei)  besteht grundsätzlich die Verpflichtung zum Schulbesuch.

 

• Daraus folgt, dass die Schülerinnen und Schüler grundsätzlich in der unterrichtsfreien Zeit an religiösen Festen teilnehmen sollten.

 

• In besonderen Fällen kann Schülerinnen und Schülern allerdings auf deren Ansuchen hin die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht (§ 9 Abs. 6 des Schulpflichtgesetzes 1985 bzw. § 45 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes) erteilt werden.

 

• Bei dieser Entscheidung ist die individuelle Situation der einzelnen Schülerin bzw. des einzelnen Schülers zu berücksichtigen und zu prüfen, ob die Erlaubnis zum Fernbleiben pädagogisch vertretbar ist. Nicht vertretbar ist das Fernbleiben jedenfalls dann, wenn an diesen Tagen bereits Schularbeitstermine oder andere Leistungsfeststellungen anberaumt wurden.

 

• Vor allem leistungsschwache Schülerinnen und Schüler sind anzuhalten, am Unterricht teilzunehmen.

 

• Ein eigenmächtiges Fernbleiben ohne Ansuchen bzw. Genehmigung ist nicht zulässig.

 

‍ 

Folgender Passus ist für Klassenvorstände wichtig, da er in euren Zuständigkeitsbereich (Der Klassenlehrer (Klassenvorstand) kann für einzelne Stunden bis zu einem Tag freigeben) fällt:

 

"Schülerinnen und Schülernn kann Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht (§ 9 Abs. 6 des Schulpflichtgesetzes 1985 bzw. § 45 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes) erteilt werden. Bei dieser Entscheidung ist auf die Situation der einzelnen Schülerin bzw. des einzelnen Schülers Bedacht zu nehmen und zu prüfen, ob die Erlaubnis zum Fernbleiben aus pädagogischen Gesichtspunkten vertretbar ist."

 

Ein Liste mit Feiertage sowie das Schreiben des Ministeriums findest du im Anhang.

 

‍Um einen geordneten Prozess für das Ansuchen um Fernbleiben vom Unterricht zu gewährleisten können Fristen in der Hausordnung der Schule geregelt werden.

 

Hier ein Beispiel ( Ansuchen um Fernbleiben vom Unterricht im Ausmaß von mehr als einer Woche wurde 1:1 von der BD-Wien übernommen und auf die schulinternen Ansuchen heruntergebrochen):

 

 Ansuchen um Fernbleiben vom Unterricht im Ausmaß von höchstens einem Tag müssen mindestens eine Woche vorher beim Klassenvorstand gestellt werden.

 

 Ansuchen um Fernbleiben vom Unterricht im Ausmaß von bis zu einer Woche müssen mindestens zwei Wochen vorher über den Klassenvorstand bei der Direktion gestellt werden.

 

 Ansuchen um Fernbleiben vom Unterricht im Ausmaß von mehr als einer Woche müssen mindestens vier Wochen vorher über den Klassenvorstand bei der Direktion gestellt werden. Die Entscheidung trifft dann die Bildungsdirektion.

 

Die Genehmigung zum Fernbleiben hat bereits bei Abreise vorzuliegen. 


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Verhaltensnoten mit Liste

(Beurteilung des Verhaltens in der Schule)

 

Quelle: § 18 LBVO, § 21, § 43 und § 57 (4) SCHUG

SCHUG § 43 (1): Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die

Gemeinschaft der Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule

(§ 2 des SCHOG) mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit (§ 17) zu fördern. Sie haben den Unterricht

regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die

Schul- bzw. Hausordnung einzuhalten.

Eine Beurteilung des Verhaltens in der Schule hat in der Schulnachricht und im

Jahreszeugnis in den allgemeinbildenden Pflichtschulen

 

 nur in der 5. bis 7. Schulstufe

 durch Beschluss der Klassenkonferenz auf Antrag des Klassenvorstandes

 in den Beurteilungsstufen: Sehr zufriedenstellend, Zufriedenstellend, Wenig

zufriedenstellend, Nicht zufriedenstellend

 unter Berücksichtigung von persönlichen Voraussetzungen, Alter und Bemühen

um ein ordnungsgemäßes Verhalten des Schülers/der Schülerin

zu erfolgen.

 

Ausnahme 1: Der Schüler/die Schülerin verlässt zufolge der Erfüllung der allgemeinen

Schulpflicht die Schule.

Ausnahme 2: Außerordentliche Schüler/Schülerinnen erhalten in der Schulbesuchsbestätigung

nur Leistungsbeurteilungen in einzelnen Pflichtgegenständen.

 

Die Verhaltensnote

 

 beurteilt das persönliche Verhalten und die Einordnung des Schülers/der Schülerin

in die Klassengemeinschaft gemäß den Anforderungen der Schulordnung

 die zu beurteilenden Schülerpflichten gemäß § 43 des Schulunterrichtsgesetzes

 und dient auch der Selbstkontrolle und Selbstkritik des Schülers/der Schülerin.

 Sehr zufriedenstellend ist die Norm, die darunterliegenden Beurteilungsstufen

stellen Abweichungen dar. Unter Beachtung der LBVO § 18, Abs. 3 ist das Alter zu

berücksichtigen. Je älter der Schüler/die Schülerin ist, desto eher kann man

entsprechendes Verhalten erwarten.

Vorgangsweise bei der Festsetzung von Verhaltensnoten

 Lehrer/Lehrerinnen, die einen Schüler/eine Schülerin zumindest 4 Wochen in dem

Schuljahr unterrichtet haben, sind im Rahmen der Klassenkonferenz auch

stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Klassenvorstand.

 Über den Verlauf einer Klassenkonferenz ist ein Protokoll zu führen.

Die Liste zu den Beurteilungsstufen dient nur zur Orientierung. Sie hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie soll eine Hilfe für die Notenfindung darstellen und stellt keine rechtliche Verbindlichkeit dar.

 

Beurteilungsstufen:

 

1. Sehr zufriedenstellend:

Es ist die Norm, die darunterliegenden Beurteilungsstufen stellen Abweichungen

dar. Unter Beachtung des Hinweises aus der LBVO § 18, Abs. 3 ist das Alter zu

berücksichtigen. Je älter der Schüler ist, desto eher kann man entsprechendes

Verhalten erwarten.

Andauernde gute Mitarbeit, Einordnung in die Klassengemeinschaft mit

Hilfsbereitschaft, Höflichkeit und Verständnis, Förderung der Unterrichts-arbeit

durch Fragen, Material usw., regelmäßiges und pünktliches Erscheinen, immer alle

Unterrichtsmaterialien (auch HÜ!) vorhanden, Schul- und Hausordnung werden

eingehalten, außerhalb des Unterrichts ist der Schüler höflich und freundlich.

 

2. Zufriedenstellend:

• kleinere Mängel im Sozialverhalten

• Stören im Unterricht

• Fernbleiben von Schulveranstaltungen

• fehlende Entschuldigungen trotz Einforderung

• Verwendung von abfälligen und unflätigen Ausdrücken

• Lügen

• Nichtbefolgen von Anordnungen

• Beschmieren und Verschmutzen von Schuleigentum

 

3. Wenig zufriedenstellend:

• mehrmaliger Verstoß gegen einen der zuvor angeführten Punkte!

• Nichteinhaltung der Schulordnung trotz mehrmaliger Verwarnung

• ist bei Ermahnungen uneinsichtig

• regelmäßiges Zuspätkommen zum Unterricht

• kann kein Fehlverhalten eingestehen

• Fälschung von Unterschriften

• vom Erziehungsberechtigten unentschuldigte Fehlstunden

• Respektlosigkeit gegenüber Mitschülern und Lehrern (Beleidigung,

Beschimpfung)

• spricht Verleumdungen aus

• mutwillige Demolierung und Beschädigung von Schuleigentum, tätliche

Angriffe gegen MitschülerInnen und LehrerInnen

• vorsätzliches (mehrmaliges) Nichtbefolgen von Anordnungen, vor allem bei

Schulveranstaltungen

• Verlassen des Unterrichts bzw. einer Schulveranstaltung ohne Erlaubnis bzw.

Abmeldung

• jede Art von Cyber-Mobbing, Cyber-Bullying sowie Cyber-Stalking in den

einschlägigen Blogseiten

 

4. Nicht zufriedenstellend:

• schweres Vergehen (Gesetzesverstoß)

• Alkohol- und/oder Drogenkonsum

• Rauchen im Schulhaus bzw. Schulgelände

• Diebstahl

• gefährliche Drohungen gegenüber MitschülerInnen oder LehrerInnen

• Gewaltanwendung gegenüber Mitschülern oder Lehrern (Körperverletzung)

• Mitnahme von Waffen ( z.B. Messer) in den Unterricht

• Gefährdung der Sittlichkeit

• unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht über einen längeren Zeitraum

• besonders schwere und wiederholte Fälle des Cyber-Mobbings

• Suspendierung