(Beurteilung des Verhaltens in der Schule)
Quelle: § 18 LBVO, § 21, § 43 und § 57 (4) SCHUG
SCHUG § 43 (1): Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die
Gemeinschaft der Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule
(§ 2 des SCHOG) mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit (§ 17) zu fördern. Sie haben den Unterricht
regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die
Schul- bzw. Hausordnung einzuhalten.
Eine Beurteilung des Verhaltens in der Schule hat in der Schulnachricht und im
Jahreszeugnis in den allgemeinbildenden Pflichtschulen
nur in der 5. bis 7. Schulstufe
durch Beschluss der Klassenkonferenz auf Antrag des Klassenvorstandes
in den Beurteilungsstufen: Sehr zufriedenstellend, Zufriedenstellend, Wenig
zufriedenstellend, Nicht zufriedenstellend
unter Berücksichtigung von persönlichen Voraussetzungen, Alter und Bemühen
um ein ordnungsgemäßes Verhalten des Schülers/der Schülerin
zu erfolgen.
Ausnahme 1: Der Schüler/die Schülerin verlässt zufolge der Erfüllung der allgemeinen
Schulpflicht die Schule.
Ausnahme 2: Außerordentliche Schüler/Schülerinnen erhalten in der Schulbesuchsbestätigung
nur Leistungsbeurteilungen in einzelnen Pflichtgegenständen.
Die Verhaltensnote
beurteilt das persönliche Verhalten und die Einordnung des Schülers/der Schülerin
in die Klassengemeinschaft gemäß den Anforderungen der Schulordnung
die zu beurteilenden Schülerpflichten gemäß § 43 des Schulunterrichtsgesetzes
und dient auch der Selbstkontrolle und Selbstkritik des Schülers/der Schülerin.
Sehr zufriedenstellend ist die Norm, die darunterliegenden Beurteilungsstufen
stellen Abweichungen dar. Unter Beachtung der LBVO § 18, Abs. 3 ist das Alter zu
berücksichtigen. Je älter der Schüler/die Schülerin ist, desto eher kann man
entsprechendes Verhalten erwarten.
Vorgangsweise bei der Festsetzung von Verhaltensnoten
Lehrer/Lehrerinnen, die einen Schüler/eine Schülerin zumindest 4 Wochen in dem
Schuljahr unterrichtet haben, sind im Rahmen der Klassenkonferenz auch
stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Klassenvorstand.
Über den Verlauf einer Klassenkonferenz ist ein Protokoll zu führen.